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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1317151
16.02.2023|Projekt-ID 252505|Meldungsnummer 1317151|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 16.02.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Logistikbasis der Armee/armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Überschneefahrzeuge gross
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Überschneefahrzeuge (Pistenfahrzeuge mit Raupenantrieb für Material- und Personentransporte, sowie Loipenpräparation. Die Kosten beinhalten die Initialbeschaffung inkl. Wartungs- und Reparaturkosten (Lebenswegkosten).n).

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34114000 - Spezialfahrzeuge

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Prinoth (Schweiz) AG, Gemmistrasse 45,  3970  Salgesch,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 3'000'000.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Gemäss BöB Art. 21 Abs. 2 Lit. c handelt es sich bei vorliegender Beschaffung um eine technische Besonderheit des Anbieters. Bei der Vergabe wird den technischen Besonderheiten des Produkts und den spezialisierten Fähigkeiten des Anbieters Rechnung getragen.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 08.02.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.