Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 16.02.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Logistikbasis der Armee/armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Überschneefahrzeuge gross
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Überschneefahrzeuge (Pistenfahrzeuge mit Raupenantrieb für Material- und Personentransporte, sowie Loipenpräparation. Die Kosten beinhalten die Initialbeschaffung inkl. Wartungs- und Reparaturkosten (Lebenswegkosten).n).
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34114000 - Spezialfahrzeuge |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Prinoth (Schweiz) AG, Gemmistrasse 45,
3970
Salgesch,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 3'000'000.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gemäss BöB Art. 21 Abs. 2 Lit. c handelt es sich bei vorliegender Beschaffung um eine technische Besonderheit des Anbieters. Bei der Vergabe wird den technischen Besonderheiten des Produkts und den spezialisierten Fähigkeiten des Anbieters Rechnung getragen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.02.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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