Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 03.03.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB AG Infrastruktur / Einkauf, Supply Chain und Produktion
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB AG Infrastruktur / Einkauf, Supply Chain und Produktion Strategischer Einkauf Fahrweg, Hilfikerstrasse 3,
3000
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
einkauf.oberbau@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- 21-080 Gabel- und Laschen-Endmuffen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Diese Ausschreibung dient der Auftragsvergabe für die Herstellung und Lieferung von Gabel- und Laschen-Endmuffen für 4 Jahre
mit Option auf Verlängerung um 1-mal ein Jahr
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34946120 - Eisenbahnausrüstung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Arthur Flury AG, Fabrikstrasse 4,
4543
Deitingen,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 5'017'356.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Für diese Ausschreibung ist nur ein Angebot eingegangen. Dieses Angebot erfüllt sämtliche in der Ausschreibung
definierten Anforderungen der SBB, weshalb der Zuschlag erteilt wird.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 06.05.2022
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1251261
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 14.02.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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