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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1321663
07.03.2023|Projekt-ID 249290|Meldungsnummer 1321663|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 07.03.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Hochbauamt, Baubereich C, Stampfenbachstrasse 110,  8090  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  043 259 30 07,  E-Mail:  rocco.palombella@bd.zh.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BFSW T24 Berufsschule Wiesental; BKP 230-01 Elektroinstallationen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  BKP 230-01 Elektroinstallationen
LOS 1: Kurzfristige Instandsetzungsmassnahmen Elektroinstallationen
LOS 2: Erneuerung UKV-Netz (Universelle Gebäudeverkabelung)
Los-Nr 2
Kurze Beschreibung: Erneuerung UKV-Netz (Universelle Gebäudeverkabelung), Ersatz und Installation.
Es sind beide Lose zu offerieren, die als Gesamtpaket beurteilt und vergeben werden.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45311200 - Elektroinstallationsarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: cabletron AG, Badenerstrasse 696,  8048  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 179'057.55 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 16.12.2022
Meldungsnummer 1305205

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 03.03.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Ausschreibung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.