Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1322059
15.03.2023|Projekt-ID 247415|Meldungsnummer 1322059|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 15.03.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA
Filiale Zofingen,  zu Hdn. von Projektmanagement Süd, Brühlstrasse 3,  4800  Zofingen,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 482 75 11,  Fax:  +41 58 482 75 90,  E-Mail:  zofingen@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

F3, MP-210082, Road-Map VM-CH SM GHGW F3 A2/A4/A14 / Verkehrsingenieur
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Gegenstand des vorliegenden Mandats sind die Verkehrsingenieurleistungen für die Realisierung der GHGW-Anlagen auf der N02 / N04 / N14 zwischen Altdorf und Wassen sowie zwischen Küssnacht und Sihlbrugg sowie der «Enforcement-Anlagen» (3 Abschnitte) auf der N02 (Strecken Altdorf-Wassen und Hergiswil-Beckenried) und N04 (Strecke Rotkreuz-Sihlbrugg) in den Kantonen Zug, Schwyz und Uri.
Im Rahmen des Projektes ist auch der Ersatz der im Projektperimeter vorhandenen Videokameras und die Installation von weiteren neuen 20 Kameras vorgesehen.
Im Projektperimeter ist schliesslich der Ersatz der vorhandenen Prismenwechselsignale der Wegweisung vorgesehen.
Die zu erbringenden Verkehrsingenieurleistungen betreffen die ASTRA-Phasen Projektierung, Ausschreibung und Realisierung (Phasen 32 bis 53 gemäss SIA Ordnung 108/112).

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Rudolf Keller & Partner Verkehrsingenieure AG, Neue Bahnhofstrasse 160,  4132  Muttenz,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 334'973.95 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Nach Evaluation der eingegangenen Offerte wurde der Anbieter als geeignet und als wirtschaftlich sowie finanziell leistungsfähig qualifiziert. Seine Offerte ist somit in ihrer Gesamtheit vorteilhaft.

Die Offerte des Zuschlagsempfängers überzeugte insbesondere auch durch die sehr guten Kompetenzen und Referenzen der Firma und der Schlüsselpersonen, sowie für die Qualität der Auftragsanalyse und des Vorgehensvorschlags.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 02.12.2022
im Publikationsorgan: Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (www.simap.ch), elektronische Publikation ist massgebend.
Meldungsnummer 1297821

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 10.03.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.