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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1323611
30.03.2023|Projekt-ID 254241|Meldungsnummer 1323611|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 30.03.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: swissint / armassuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Mobilkranwagen 55t

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34142000 - Kranwagen und Muldenkipper

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Liebherr-Baumaschinen AG, Industriestrasse 18,  6260  Reiden,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 4'161'838.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Liebherr-
Baumaschinen AG, da die zu beschaffenden Kranwagen aus Sicherheitsgründen
gleich zu bedienen sein müssen, wie die bereits im Einsatzstehenden, damit diese
untereinander ausgetauscht werden können.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 07.03.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.