Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 24.03.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Maur
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Maur Abteilung Tiefbau und Sicherheit,
zu Hdn. von
Ueli Bertschinger, Zürichstrasse 8,
8124
Maur,
Schweiz,
Telefon:
043 366 13 90,
Fax:
043 366 13 77,
E-Mail:
tiefbau@maur.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Aeschstrasse, Forch. Rohrlegearbeiten Wasserleitung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Wasserleitungsbau, GD FZM BLS:
- Guss DN 125, 95 m - Guss DN 150, 5 m - Guss DN 200, 510 m - 9 Hydranten Ca. 10 Hausanschlüsse (Privat)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45330000 - Installateurarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Gebrüder Meier AG Rohrleitungsbau, Oberwilerstrasse 1,
8442
Hettlingen,
Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 280'080.00
bis 360'242.55
mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Zuschlagsempfänger hat das insgesamt wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht, welches aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Gewichtung der Zuschlagskriterien bewertet wurde.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 03.02.2023
Meldungsnummer
1314217
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 20.03.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 5
4.4 Sonstige Angaben- Der Zuschlag erfolgt vorbehältlich der Projekt- und Kreditbewilligung.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an die Anbietenden an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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