Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 31.03.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Paul Scherrer Institut
Beschaffungsstelle/Organisator: Paul Scherrer Institut,
zu Hdn. von
Tibor Bütler, Forschungsstrasse 111, Einkauf/Achat,
5232
5232 Villigen PSI,
Schweiz,
Telefon:
+41 56 310 59 39,
Fax:
+41 56 310 29 14,
E-Mail:
tibor.buetler@psi.ch,
URL
www.psi.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- KB-Spiegelsysteme für die Strahllinien PX I und cSAXS
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38600000 - Optische Instrumente |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Toyama Co., Ltd., 3816-1, Kishi, Yamakita-machi,
258-0112
Ashigarakami-gun Kanagawa,
Japan
Preis (Gesamtpreis):
EUR 813'200.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Entscheid nach Art. 21 Abs.2 Bst. c, BöB.
Den Zuschlag erhält die Firma TOYAMA INC., da sie bereits mehrere KB-Spiegelsysteme in hoher Qualität ans PSI geliefert hat und die hohen technischen Mindestanforderung sowie Performance während der Installation und des Betriebs garantierten kann, das technische und finanzielle Risiko damit erheblich reduziert und Synergien mit bestehenden Systemen genutzt werden können.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.03.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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