Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 29.03.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gurtenbahn Bern AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Gurtenbahn Bern AG, Eigerplatz 3,
3007
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
info@gurtenbahn.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Customer Journey Gurtenbahn Bern AG
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Es werden Soft- und Hardware für den Verkauf von verschiedenen Produkten und Dienstleistungen angeschafft. Die Gurtenbahn Bern AG ist Teil der Gesamtdestination Gurten und verfügt über drei Stationen (Tal-/Mittel- und Bergstation).
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 48110000 - Softwarepaket für POS-Kassenterminals |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bill GmbH, Bollstrasse 43,
3076
Worb,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 397'400.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Zuschlagsempfängerin hat gesamthaft gemäss den publizierten Zuschlagskriterien die höchsten Wertungen erzielt und das vorteilhafteste Angebot eingereicht (Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB). Das Angebot entspricht den Anforderungen und enthält alle verlangten Beilagen.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 08.12.2022
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1303781
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.03.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweis-mitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB).
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