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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1326963
31.03.2023|Projekt-ID 255039|Meldungsnummer 1326963|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 31.03.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB
Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektorganisation Ausbau Knoten Basel,  zu Hdn. von Marko Kern, Bahnhofstrasse 12,  4600  Olten,  Schweiz,  E-Mail:  marko.kern@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Ausbauschritt 2025; Entflechtung Basel - Muttenz
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Im Rahmen der Projektbearbeitung während der Bauprojektphase, kam es aufgrund von Änderungen des Mengengerüstes, Projektänderungen und Bestelländerungen zu Leistungsänderungen.

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: IG Muttenz_4 c/o dsp Ingenieure & Planer AG, Zürichstrasse 4,  8610  Uster,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'089'374.49 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. e BöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 30.03.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.