Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 30.03.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: A-Stab, GS-VBS, BABS / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Auswahl-, Entwicklungs- und Standort-
Assessments Mittleres Kader und Basiskader
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79633000 - Dienstleistungen in Verbindung mit der Personalentwicklung, | | 79635000 - Bewertung von Stellenbewerbern vor der Einstellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Avenir Consulting AG, Stockerstrasse 12,
8002
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'374'252.00 mit MWSt.7.7%
- Name: Vicario Consulting SA, Avenue de la Gare 33,
1003
Lausanne,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'320'832.80 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die freihändige Vergabe erfolgt gestützt auf den Abbruch des
Ausschreibungsverfahrens Simap Projekt-ID 237184 Los 2, Meldungsnummer 1306483. Kein Angebot erfüllte sämtliche Technische Spezifikationen und Eignungskriterien. Die Zuschlagsempfänger sind in der Lage den Auftrag ressourcentechnisch auszuführen. Den Zuschlag erfolgt gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a BöB.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 24.03.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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