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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1327073
30.03.2023|Projekt-ID 255056|Meldungsnummer 1327073|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 30.03.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: A-Stab, GS-VBS, BABS / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Auswahl-, Entwicklungs- und Standort- Assessments Mittleres Kader und Basiskader

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  79633000 - Dienstleistungen in Verbindung mit der Personalentwicklung,
79635000 - Bewertung von Stellenbewerbern vor der Einstellung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Avenir Consulting AG, Stockerstrasse 12,  8002  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'374'252.00 mit MWSt.7.7%
Name: Vicario Consulting SA, Avenue de la Gare 33,  1003  Lausanne,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'320'832.80 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die freihändige Vergabe erfolgt gestützt auf den Abbruch des
Ausschreibungsverfahrens Simap Projekt-ID 237184 Los 2, Meldungsnummer
1306483. Kein Angebot erfüllte sämtliche Technische Spezifikationen und Eignungskriterien.

Die Zuschlagsempfänger sind in der Lage den Auftrag ressourcentechnisch auszuführen.
Den Zuschlag erfolgt gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a BöB.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 24.03.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.