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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1328851
13.04.2023|Projekt-ID 246003|Meldungsnummer 1328851|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 13.04.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT, Business Solutions und Management Services
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT, Business Solutions und Management Services, Eichenweg 3,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 484 91 08,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(22233) 609 – Vorhabensaufgleisende Ressourcen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Erarbeitung und Dokumentation der Lösungsarchitektur (BA2) für Realisierungsprojekte unter Berücksichtigung der Anforderungen und Vorgaben. Insbesondere Definition der Teilsysteme und Schnittstellen, mit welchen verschiedene Teilsysteme verbunden werden, so dass Realisierung und Integration unter klaren Vorgaben und Rahmenbedingungen stattfinden können.
Los-Nr: 1
Kurze Beschreibung: Teillos 1.1

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: Rang 1
Name: Bietergemeinschaft XIMIQ AG, avega IT AG, Zooey GmbH, SFOUR Consulting AG, afca ag und Ateleris GmbH, Rosenweg 2,  4500  Solothurn,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 16'155'000.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

Hinweis: Rang 2
Name: Innovation Process Technology AG, Poststrasse 14,  6300  Zug,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 16'155'000.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag für den ersten Rang erhält die Bietergemeinschaft XIMIQ AG, avega IT AG, Zooey GmbH, SFOUR Consulting AG, afca ag und Ateleris GmbH, da das Angebot die meisten Qualitätspunkte erhalten hat und mit der Eingabe von hochwertigen Referenzen im Bereich Lösungsarchitektur überzeugte. Ebenfalls konnte das Angebot mit marktüblichen, sehr attraktiven Stundensätzen punkten.

Den Zuschlag für den zweiten Rang erhält die Firma Innovation Process Technology AG, da das Angebot die zweithöchste Anzahl Qualitätspunkte erhalten hat und mit der Eingabe von hochwertigen Referenzen im Bereich Lösungsarchitektur überzeugte. Ebenfalls konnte das Angebot mit marktüblichen, attraktiven Stundensätzen punkten.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 20.10.2022
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1292479

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 11.04.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 9

4.4 Sonstige Angaben

Rein optional. Das maximale Beschaffungsvolumen von CHF 16'155'000.00 inkl. 7.7% MWSt. wird mittels Rahmenvertrag vereinbart. Die Vergabestelle wird gestützt auf den optional ausgeschriebenen Leistungsgegenstand jeweils mittels Kaskadenverfahren abrufen.

Die Zuschlagsempfänger haben folgende Stundensätze inkl. 7.7% MWSt. offeriert:
Minimal CHF 177.71 / Maximal CHF 214.32

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.