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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1330747
14.04.2023|Projekt-ID 251344|Meldungsnummer 1330747|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 14.04.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Paul Scherrer Institut
Beschaffungsstelle/Organisator: Paul Scherrer Institut
Abteilung Infrastruktur und Elektroinstallationen,  zu Hdn. von Stefan Staudenmann, Forschungsstrasse 111, WMHA/C14,  5232  Villigen,  Schweiz,  Telefon:  056 310 37 37,  E-Mail:  stefan.staudenmann@psi.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

WSLB Kältezentrale MSRL
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Gemäss Ziffer 1 des vorgesehenen Werkvertrages der KBOB

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 337 - Gebäudeautomations-Installationen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Sigren Engineering AG, Theaterstrasse 17,  8400  Winterthur,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 99'303.90 mit MWSt.7.7%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 01.02.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1312579

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 13.04.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 7

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.