Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 18.04.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur I-AEP-ENG-BZT-RWT-BAT,
zu Hdn. von
Elodie Rotzer, Rue de la gare de triage 7,
1020
Renens,
Schweiz,
E-Mail:
elodie.rotzer@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Programm Operatives Risk Management (ORM)
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
SBB-Stellwerke wurden einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, der Zustand bzgl. Sicherheit erfasst & der Handlungsbedarf definiert. Bis 2022 wurden im Programm Operatives Risk Mgmt 220 Bahntechnik-/Stellwerkgebäude auditiert. ORM umfasst CH-weit 540 Gebäude (je Region ca. 5 Objekte p.a.).
Inhalt: -Begehung Stellwerke, inkl. Protokoll -Erstellen Fotodossier, Massnahmenplanung und Beurteilungsdossier mit Planerstellung der Massnahmen -Realisierbarkeit/Risk Mgmt -Detaillierte Aufnahme der baulichen & technischen Situation bzgl. Brandschutz & Fluchtwege -Planen der baulichen Umsetzung in Plan- & Massnahmenbeschreibung (Brandschutz-/Fluchtwegkonzept sowie Massnahmen-/Ausführungsplanung) -Abstimmung der Massnahmen mit Feuerwehrpolizei/Gebäudeversicherung Kanton -Erstellen des Terminplan für die Realisierung -Zusammenstellung & Ausschreibung der Massnahmen -Prüfung der Offerten & Vergabe mit der SBB -Überwachung der Arbeiten -Protokoll & Dokumentation -Abnahme & Übergabe -
Los-Nr:
2
- Kurze Beschreibung: ORM-Dienstleistungen in der Region Westschweiz
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen, | | 71200000 - Dienstleistungen von Architekturbüros, | | 71250000 - Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste, | | 71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros, | | 71315000 - Haustechnik, | | 71320000 - Planungsleistungen im Bauwesen, | | 71500000 - Dienstleistungen im Bauwesen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Emch+Berger AG Bern, Schlösslistrasse 23,
3008
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 5'877'599.30 ohne MWSt. Bemerkung: Nettobetrag der Ausschreibung
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Los 2 wurde an den Anbieter Emch & Berger vergeben. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen wurde der Auftrag (Los 1 + Los 2) an die beste Kombination vergeben. Die ausgewählte Kombination, ARGE Bucher Lauber Maier (Los 1) + Emch & Berger (Los 2), zeichnete sich besonders bei den qualitativen Kriterien (EK1 und EK2) aus
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 22.12.2022
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1306859
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 17.04.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.4 Sonstige Angaben- 1 Offerte fürs Los 2 und 1 Offerte für die Schweiz (Los 1+Los 2)
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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