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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1331783
19.04.2023|Projekt-ID 245073|Meldungsnummer 1331783|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 19.04.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur
Beschaffungsstelle/Organisator: I-AEP-PJM-RWT-T6,  zu Hdn. von Müller Christian, Rue de la Gare de Triage 5,  1020  Renens,  Schweiz,  E-Mail:  christian.ernest.muller@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Modernisierung der Broye; Los 13 - Bahnhof Palézieux-Village und Châtillens; Tiefbauarbeiten
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Tiefbau- und Stahlbetonarbeiten

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: Implenia Suisse SA / Route des Arsenaux 21 / 1700 Fribourg
Name: Implenia Schweiz AG, Chemin de l'Echo 1,  1213  Onex,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 2'310'771.25 ohne MWSt.
Bemerkung: Zuschlagsbetrag ohne MwSt., mit Regie

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 04.10.2022
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1289253

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.04.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 4

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.