Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 19.04.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur
Beschaffungsstelle/Organisator: I-AEP-PJM-RWT-T6,
zu Hdn. von
Müller Christian, Rue de la Gare de Triage 5,
1020
Renens,
Schweiz,
E-Mail:
christian.ernest.muller@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Modernisierung der Broye; Los 13 - Bahnhof Palézieux-Village und Châtillens; Tiefbauarbeiten
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Tiefbau- und Stahlbetonarbeiten
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Hinweis: Implenia Suisse SA / Route des Arsenaux 21 / 1700 Fribourg
Name: Implenia Schweiz AG, Chemin de l'Echo 1,
1213
Onex,
Schweiz Preis (Gesamtpreis):
CHF 2'310'771.25 ohne MWSt. Bemerkung: Zuschlagsbetrag ohne MwSt., mit Regie
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 04.10.2022
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1289253
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 19.04.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 4
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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