Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 29.04.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Department of Biosystems D-BSSE, Basel, Mattenstrasse 26,
4058
Basel,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Maskenloses Lithographiesystem
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Heidelberg Instruments Mikrotechnik GmbH, Mittelgewannweg 27,
69123
Heidelberg,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 362'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Lit. c BöB:
- Einziges System welches dicke Lacke mit vertikaler Kante belichten kann (bis 800 my Dicke) - wesentlich kürzere Belichtungszeit als andere Systeme - robustes System mit einfacher Bedienung, geeignet auch für Nutzer mit wenig Erfahrung - solide, praxiserprobte Konstruktion (steht z.B. auch schon an der EPFL in Lausanne) - ähnliche Systeme anderer Hersteller sind wesentlich teurer oder zu langsam und nicht für dicke Lacke geeignet.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.04.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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