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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1334223
29.04.2023|Projekt-ID 256886|Meldungsnummer 1334223|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 29.04.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
Department of Biosystems
D-BSSE, Basel, Mattenstrasse 26,  4058  Basel,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch,  URL www.ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Maskenloses Lithographiesystem

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Heidelberg Instruments Mikrotechnik GmbH, Mittelgewannweg 27,  69123  Heidelberg,  Deutschland
Preis (Gesamtpreis):  EUR 362'000.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Lit. c BöB:
- Einziges System welches dicke Lacke mit vertikaler Kante belichten kann (bis 800 my Dicke)
- wesentlich kürzere Belichtungszeit als andere Systeme
- robustes System mit einfacher Bedienung, geeignet auch für Nutzer mit wenig Erfahrung
- solide, praxiserprobte Konstruktion (steht z.B. auch schon an der EPFL in Lausanne)
- ähnliche Systeme anderer Hersteller sind wesentlich teurer oder zu langsam und nicht für dicke Lacke geeignet.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 27.04.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.