Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.05.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB Bauprojekte Region Ost
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur, Einkauf, Supply Chain und Produktion Einkauf Infrastruktur, Bauprojekte, Region Ost, Team 1,
zu Hdn. von
Patrick Müller, Vulkanplatz 11, Postfach,
8048
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
patrick.mueller@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Frauenfeld Güterannahmegleis und Wendegleis
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Generalplanerleistungen Frauenfeld Güterannahmegleis und Wendegleis, Nachtrag 2
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Schällibaum AG, Ebnaterstrasse 143,
9630
Wattwil,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 809'655.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB wird der Auftrag freihändig vergeben.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.05.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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