Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 23.05.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr, PP-F-EK-EET-SOU,
zu Hdn. von
Edgar Held, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 196 88 48,
E-Mail:
edgar.held@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Servicevereinbarung IH Steamer (kurativ + präventiv) für alle Flotten
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[1] Instandhaltung und Reparatur
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 50220000 - Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Gehrig Group AG, Bäulerwisenstrasse 1,
8152
Glattbrugg,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 2'458'033.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Bei der vorliegenden Vergabe handelt es sich um eine Erweiterungs- bzw. Ergänzungsbeschaffung, die gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB freihändig an die ursprünglichen Anbieterin vergeben wird, weil nur auf diese Weise die Austauschbarkeit mit bereits erbrachten Leistungen sichergestellt werden kann.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 30.03.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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