Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 18.05.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gurtenbahn Bern AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Gurtenbahn Bern AG,
zu Hdn. von
Rita Beutler, Eigerplatz 3,
3007
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
info@gurtenbahn.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Kommunikationseinrichtungen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Diese Beschaffung beinhalten den teilweisen Ersatz und die teilweise Integration der vorhandenen Kommunikationstechnik (Audio und Video) nach den Anforderungen der Seilbahnnormen und des BehiG. Die zu vergebende Kommunikationseinrichtungen haben technisch und betrieblich untrennbare Schnittstellen zu der Seilbahnsteuerung.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 35711000 - Führungs- und Kommunikationssysteme |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Garaventa AG, Tennmattstrasse 15,
6410
Goldau,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 239'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Ein Wechsel der Anbieterin für Leistung von Kommunikationseinrichtung der Transportbahn ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten und substanzielle Mehrkosten mit sich bringen, gemäss IVöB, Art. 21 Abs. 2 lit. e
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 16.05.2023
4.4 Sonstige Angaben- Der Zuschlag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Entscheidungsgremien.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB ).
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