Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 30.05.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB
Beschaffungsstelle/Organisator: Immobilien - Development, Betriebsobjekte, Vulkanplatz 11,
8048
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
laura.menendez@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- NESA - Nouvel Etablissement de Service à Aigle - Leistungen Projektleitung/Projektmanagement (BHU)
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Leistungen Projektleitung/Projektmanagement (BHU) für das Projekt NESA - Nouvel Etablissement de Service à Aigle für die SIA-Phasen 21 bis 53.
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71500000 - Dienstleistungen im Bauwesen, | | 71540000 - Bauverwaltungsleistungen, | | 71541000 - Projektmanagement im Bauwesen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Cougar Management SA, Rue des Vignerons 1A,
1110
Morges,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'272'810.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Von den zulässigen Angeboten erhält das Angebot den Zuschlag, das bei der Bewertung der Zuschlagskriterien die
höchste Punktzahl erreicht hat.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 15.03.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1322989
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 25.05.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 4
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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