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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1339013
24.05.2023|Projekt-ID 251192|Meldungsnummer 1339013|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 24.05.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Winterthur Departement Bau
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Winterthur
Departement Bau
Tiefbauamt, Pionierstrasse 7,  8403  Winterthur,  Schweiz,  Telefon:  +41 (0)52 267 54 72,  E-Mail:  rafael.perez@win.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Sulzerallee, Bushaltestellen, Neubau
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  In der Sulzerallee, Winterthur werden zwei bestehende Haltestellen ausgebaut und zwei Haltestellen neu erstellt. Der Ausbau erfolgt im Jahr 2023, der Neubau im Jahr 2026. Stadteinwärts werden vier Wartehallen realisiert. Im Haltestellenbereich werden die best. Beläge abgebrochen und durch Betonplatten ersetzt. Zusätzlich werden insgesamt sechs Mittelschutzinseln erstellt. Stadtwerk passt die Lage der Kandelaber an.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: WISTRAG Strassen- und Tiefbau AG, Scheideggstrasse 30,  8404  Winterthur,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 983'615.80 mit MWSt.7.7%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 27.01.2023
Meldungsnummer 1311969

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 10.05.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 6

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.