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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1339439
13.06.2023|Projekt-ID 258244|Meldungsnummer 1339439|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 13.06.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Aarau AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Submissionen KSA,  zu Hdn. von Reto Tarnuzzer, Tellstrasse 25,  5001  Aarau,  Schweiz,  Telefon:  0041 62 838 42 90,  E-Mail:  reto.tarnuzzer@ksa.ch,  URL www.ksa.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Teilersatz Narkosebeatmungsgeräte für die Anästhesie
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Teilersatz von 22 Narkosebeatmungsgeräte für die Anästhesie

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  33157400 - Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Dräger Schweiz AG, Waldeggstrasse 30,  3097  Liebefeld,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 870'741.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Beschaffung erfolgt im freihändigen Verfahren, gemäss des Kantonalen Beschaffungswesen (Art. 21 Abs. 2 lit.
e IVöB)
e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter
Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten
bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 25.05.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur
Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h.
es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere
Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie der angefochtenen Ausschreibung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die
Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten
Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige
Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.