Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 07.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich ScopeM,
zu Hdn. von
Karsten Kunze, Otto-Stern-Weg 3,
8093
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Feldemissions-Rasterelektronenmikroskop ZEISS GeminiSEM 560 mit Serial Blockface Bildgebungssystem
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38511000 - Elektronenmikroskope |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Gloor Instruments AG, Schaffhauserstrasse 121,
8302
Kloten,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 713'970.85 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Lit. c BöB
Das berücksichtigte Elektronenmikroskop (UHR-SEM-SBFI ist das einzige zurzeit erhältliche System am Markt, dass alle technischen Anforderungen erfüllen kann und bietet folgende wesentlichen Alleinstellungsmerkmale: a). Fokale Ladungskompensation (FCC) b). Messeroszillation c). Garantierte Schnittdicke von 20 nm
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 01.06.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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