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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1341725
07.06.2023|Projekt-ID 258872|Meldungsnummer 1341725|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 07.06.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
ScopeM,  zu Hdn. von Karsten Kunze, Otto-​Stern-Weg 3,  8093  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch,  URL www.ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Feldemissions-Rasterelektronenmikroskop ZEISS GeminiSEM 560 mit Serial Blockface Bildgebungssystem

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38511000 - Elektronenmikroskope

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Gloor Instruments AG, Schaffhauserstrasse 121,  8302  Kloten,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 713'970.85 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Lit. c BöB
Das berücksichtigte Elektronenmikroskop (UHR-SEM-SBFI ist das einzige zurzeit erhältliche System am Markt, dass alle technischen Anforderungen erfüllen kann und bietet folgende wesentlichen Alleinstellungsmerkmale:
a). Fokale Ladungskompensation (FCC)
b). Messeroszillation
c). Garantierte Schnittdicke von 20 nm

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 01.06.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.