Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 09.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Professur für Molekulare Medizin c/o Einkaufskoordination,
zu Hdn. von
Prof. Dr. Yohei Yamauchi, Scheuchzerstrasse 68/70,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- High Pressure Gefriersystem mit Mikroskop
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Leica Microsystems (Schweiz) AG, Max Schmidheiny-Str. 201,
9435
Heerbrugg,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 499'943.40 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Bst. c BöB
Das mit diesem Zuschlag vergebene System ist durch mehrere Patente geschützt und weist zahlreiche Alleinstellungsmerkmale auf, die für den vorgesehenen Verwendungszweck in der Professur für Molekulare Medizin zwingend gegeben sein müssen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.06.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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