Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 12.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG,
zu Hdn. von
Thomas Nüssli, Postfach,
8058
Zürich Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
+41 43 816 77 74,
E-Mail:
thomas.nuessli@zurich-airport.com
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung Large Format Displays
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Flughafen Zürich AG schreibt im offenen Verfahren den strategischen Gerätehersteller der Large Format Displays auf unbestimmte Zeit und den Gerätelieferanten für die nächsten 3 Jahre mit optionaler Verlängerung um weitere 2 Jahre aus.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 32320000 - Fernseh- und audiovisuelle Geräte |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bechtle direct AG, Birkenstrasse 43B,
6343
Rotkreuz,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'144'840.04 ohne MWSt.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 09.03.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1322235
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 19.05.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 9
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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