Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 13.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Obfelden
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Obfelden / Tiefbauamt, Dorfstrasse 66,
8912
Obfelden,
Schweiz,
Telefon:
0447635349,
E-Mail:
rico.schweingruber@obfelden.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ingenieurleistungen im Quartierplanverfahren Bickwil
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Nachtragskredit für Ingenieurleistungen aufgrund Perimetererweiterung und umfassender Vorabklärungen mit Fachstellen und Bevölkerung.
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Suter, von Känel, Wild Planer und Architekten AG, Förrlibuckstrasse 30,
8005
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 230'000.00 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Nachtragskredit
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die geleisteten Quartierplanarbeiten sind weit fortgeschritten, sodass eine Weiterarbeit wirtschaftlich effizient gewährleistet werden kann. (intensiver Austausch mit Fachstellen und Bevölkerung ergibt einen beträchtlichen und für das Projekt unentbehrlichen Wissensstand).
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 06.06.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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