Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 16.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid AG,
zu Hdn. von
Robert Glissmann, Bleichemattstrasse 31,
5000
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
058 580 34 94,
E-Mail:
robert.glissmann@swissgrid.ch,
URL
www.swissgrid.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Chamoson-Chippis, Demontage alte Leitung, Lose 2, 3, 4
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Demontage Höchstspannungsleitung Chamoson-Chippis (VS)
-
Los-Nr
2
- Kurze Beschreibung: Los 2: 220-kV Chamoson-Chippis 157-164 &1-20
(27 Masten, 24 Spannweiten)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten, | | 45231400 - Bauarbeiten für Starkstromleitungen, | | 45232210 - Bauarbeiten für Freileitungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Arnold AG, Hauptstrasse 134,
3752
Wimmis,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'662'475.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Gesamtwirtschaftlichkeit
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 08.03.2023
im Publikationsorgan: simap.ch
Meldungsnummer
1321349
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 15.06.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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