Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 26.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektmanagement , Region Mitte
Beschaffungsstelle/Organisator: Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte Projektmanagement, Region Mitte,
zu Hdn. von
Daniel Gross, Bahnhofstrasse 12,
CH-4600
Olten,
Schweiz,
E-Mail:
daniel.gross2@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- AS35; Lenzburg: Publikumsanlage Vorarbeiten Bahnhof Lenzburg
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Vorarbeiten im Rahmen des Modernisierungspakets der SBB. Der Bahnhof ist nach den Vorgaben des BehiG anzupassen.
Die Arbeiten beinhalten: Erstellung eines neuen Betriebsgebäudes. Kabelquerungen im offenen Verfahren, sowie auch im Pressbohrverfahren. Erstellung SA- und Spezialfundamente Abbruch best. Verladerampe, Portalkran und Abstellgleis
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Hinweis: ARGE RoVa
Name: Vanoli AG Zofingen, Aarburgerstrasse 25,
CH-4800
Zofingen,
Schweiz Preis (Gesamtpreis):
CHF 4'933'731.85 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: BöB Art. 21/2a. Es sind im offenen Verfahren keine Angebote eingereicht worden.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.06.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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