Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich The SwissCAT+ East Dr. Paco Laveille,
zu Hdn. von
c/o Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 70,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Chemspeed Catalyst MTP-Batch-Screening-Einheit mit Druckaufladung
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Chemspeed Technologies AG, Wölferstrasse 8,
4414
Füllinsdorf,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'080'938.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: gemäss Art. 21, Abs. 2, Bst. c & e BöB
Diese Zusatzbeschaffung ist ein Folgefreihänder an den Gewinner einer offenen Ausschreibung. Diese Beschaffung wurde möglich, da der Anbieter beim in der offenen Ausschreibung eingekauften Laborgerät ein Upgrade entwickelt hat, das die geforderten 250°C erreicht. Zudem ist Chemspeed das einzige Unternehmen, das ein automatisches Gerät anbietet, mit dem eine ganze Mikroplatte mit Katalysatorproben vorbereitet, unter Druck gesetzt, geschüttelt und erhitzt werden kann
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.06.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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