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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1345301
21.06.2023|Projekt-ID 254826|Meldungsnummer 1345301|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 21.06.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT, Campus Meielen, Eichenweg 1,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 461 13 41,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(23017) 609 Offer Management Dienstleistungen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Mit der vorliegenden Ausschreibung werden drei (3) erfahrene und kompetente Partner gesucht, welche das BIT in den Jahren 2023 bis 2028 in Form von Dienstleistungen im Offer Management unterstützen.
Mit den Zuschlagsempfängern wird jeweils ein Rahmenvertrag erstellt.

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  75100000 - Dienstleistungen der Verwaltung,
72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung,
79410000 - Unternehmens- und Managementberatung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Eraneos Switzerland AG, Andreasstrasse 11,  8050  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 7'269'750.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

Name: BENNETT BILL GmbH, Bucherstrasse 1,  3400  Burgdorf,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 7'269'750.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

Name: Sionix GmbH, Chamerstrasse 172,  6300  Zug,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 7'269'750.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhalten die Firmen:
- BENNETT BILL GmbH, da sie als fachlich spezialisierter, erfahrener und kompetenter Leistungserbringer überzeugen konnte. Die Zuschlagsemfängerin hat in den qualitativen Kriterien aufgrund der sehr guten Erfahrungswerte die maximale Punktzahl erreicht und einen marktgerechten Preis offeriert.
- Sionix GmbH, da sie als fachlich spezialisierter, erfahrener und kompetenter Leistungserbringer überzeugen konnte. Die Zuschlagsemfängerin hat in den qualitativen Kriterien aufgrund der guten Erfahrungswerte eine hohe Punktzahl erreicht und zudem das günstigste Angebot eingereicht.
- Eraneos Switzerland AG, da sie als fachlich spezialisierter, erfahrener und kompetenter Leistungserbringer überzeugen konnte. Die Zuschlagsemfängerin hat in den qualitativen Kriterien aufgrund der sehr guten Erfahrungswerte die maximale Punktzahl erreicht.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 29.03.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1326019

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 20.06.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 8

4.4 Sonstige Angaben

Die Ausschreibung erfolgt ohne Mindestabnahmemenge. Im konkreten Bedarfsfall wird ein Wettbewerb unter den Zuschlagsempfängern durchgeführt. Es wird höchstens das in der Ausschreibung publizierte maximale Beschaffungsvolumen von CHF 7'269'750.00 inkl. MWSt. abgerufen.

Die Zuschlagsempfänger haben folgende Stundensätze inkl. MWSt. offeriert:
CHF 166.95 bis CHF 192.25

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.