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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1345317
30.06.2023|Projekt-ID 245175|Meldungsnummer 1345317|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 30.06.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich, Amt für Hochbauten
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich
Amt für Hochbauten,  zu Hdn. von AHB, Postfach,  8021  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  AHB-Beschaffungswesen@zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BAV 22444 Wohnsiedlung Hardau II
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Sanierung
- BKP 230 Elektroanlagen
- BKP 243 Heizungsanlagen
- BKP 244 Lüftungsanlagen
- BKP 250 Sanitäranlagen
Beschaffungs-Nr 250
Kurze Beschreibung: BKP 250 Sanitäranlagen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45210000 - Bauleistungen im Hochbau
Baukostenplannummer (BKP): 25 - Sanitäranlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Sutterlüti AG, Feldeggstrasse 61,  8008  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 210'509.25 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 07.10.2022
Meldungsnummer 1289661

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 23.06.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 4

4.4 Sonstige Angaben

Gemäss Beschluss der Direktorin des Amts für Hochbauten

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.