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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1345449
23.06.2023|Projekt-ID 259932|Meldungsnummer 1345449|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 23.06.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Aargau, vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Beschaffungsstelle/Organisator: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Tiefbau, Entfelderstrasse 22,  5001  Aarau,  Schweiz,  Telefon:  062 835 35 60,  E-Mail:  ausschreibungen.atb@ag.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Kommunikation & Leittechnik, Videoanlage

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34996000 - Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder Signaleinrichtungen für den Straßenverkehr

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Siemens Schweiz AG, Industriestrasse 22,  8404  Volketswil,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 206'612.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Es handelt sich um eine Erweiterung des kantonalen Videosystems. Da die neuen Kameras ins bestehende Siveillance eingebunden werden, kann kein Drittanbieter diese Erweiterung für den Tunnel Rhein realisieren.
Der Materialanteil der Kameras ist bei diesem Auftrag rund
Fr. 40'000.00.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 16.06.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Publikation im SIMAP beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entschei-den soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Die angefochtene Publikation ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gege-benenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.