Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 27.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Winterthur
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonsspital Winterthur,
zu Hdn. von
Florian Weinig, Brauerstrasse 15,
8401
Winterthur,
Schweiz,
Telefon:
052 266 21 21,
Fax:
052 266 45 17,
E-Mail:
florian.weinig@ksw.ch,
URL
www.ksw.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ausbau Blocklevel Storage
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Ausbau Blocklevel Storage-System (Speicher für Server + FUS-Arbeitsplätze)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 30233100 - Computerspeichereinheiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: uniQconsulting ag, Grindelstrasse 9,,
8303
Bassersdorf,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 298'212.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Basierend auf diesem Speicher werden die Server und FUS-Arbeitsplätze des KSW betrieben. Aufgrund zweier Vorfälle, bei denen einzelne Systeme übermässig viel Speicher benötigt haben und dies zu einem Unterbruch bei weiteren Systemen geführt hat, ist ein Ausbau dringend nötig um die Betriebsstabilität zu gewährleisten. Alle anderen geprüften Massnahmen haben nicht zu einer verbesserten Situation geführt. Beschafft wird nur der nächste Ausbauschritt. Dies ist etwas mehr Speicher als derzeit zwingend notwendig, stellt aber die kleinste technisch mögliche Ausbaustufe dar. Für weitere Ausbauten ist 2024 eine ordentliche Submission vorgesehen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 12.06.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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