Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 27.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG Schallschutzprogramm,
zu Hdn. von
Peter Hutmacher, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
E-Mail:
projektleitung@schallschutzprogramm.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Selektives Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Schallschutzprogramm Flughafen Zürich, Realisierung 2023, Norden und Osten, Schallschutzfenster
2.2 GemeinschaftsvokabularBaukostenplannummer (BKP): | 221 - Fenster, Aussentüren, Tore |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Hinweis: XY PL Norden Fenster in Holz-Metall
Name: Edelweiss Fenster AG, Toggenburgerstrasse 124,
9500
Wil,
Schweiz Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 160'365.30
bis 170'636.30
mit MWSt.7.7% Bemerkung: Eingang von gültigen Angeboten mit unbereinigten Nettobeträgen (inkl. MwSt.)
- Hinweis: XY PL Osten Fenster in Holz-Metall
Name: Scherer AG Pfäffikon, Speckstrasse 9,
8330
Pfäffikon,
Schweiz Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 231'768.40
bis 270'692.35
mit MWSt.7.7% Bemerkung: Eingang von gültigen Angeboten mit unbereinigten Nettobeträgen (inkl. MwSt.)
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.06.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 6
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Zürich-Flughafen, 26.06.2023 Flughafen Zürich AG Lärm & Verfahren
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