Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 30.06.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Informatikdienste,
zu Hdn. von
Thomas Benz, Binzmühlestrasse 130,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
gatt-wto@id.ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Research Collection Upgrade auf DSpace 7
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Atmire NV, Gaston Geenslaan 14,
3001
Leuven,
Belgien
Preis (Gesamtpreis):
EUR 397'287.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gemäss Art. 21, Abs. 2, Lit. c & e BöB
Ein Anbieterwechsel führt zu substanziellen Mehrkosten, da die Rechte für Customization und Anpassung der lizenzierten Module der auf DSpace basierenden Research Collection bei der Zuschlagsempfängerin liegen. Es wäre eine aufwändige Neuspezifikation, -konfiguration und -entwicklung nötig.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.06.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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