Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1348131
05.07.2023|Projekt-ID 253001|Meldungsnummer 1348131|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 05.07.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun,  zu Hdn. von «Nicht öffnen-Offertunterlagen N01.22-PEB Wankdorf-Schönbühl 8-Spur-Fachingenieur ID8931, Uttigenstrasse 54,  3600  Thun,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 468 24 00,  E-Mail:  beschaffung.thun@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N01.22 090037 - PEB Wankdorf - Schönbühl 8-Spur - Fachingenieur BSA Verkehrsmanagement, SIA-Phase 32-53 (ID 8931)
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die stark befahrene N01 im Abschnitt Bern-Wankdorf – Verzweigung Schönbühl ist heute häufig überlastet, was sich durch Staus auf der Nationalstrasse und langen Rückstaus auf die Fahrbeziehung Bern – Biel zeigt.
Eine beidseitige Spurerweiterung (neu 8-Spur) hat zum Ziel, die Fahrbeziehungen Zürich/Biel – Bern und Bern – Biel/Zürich zu verbessern, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, Konflikten infolge von Rückstaus zu eliminieren und Verflechtungsvorgängen sowie die Verflüssigung des Verkehrs in verkehrsintensiven Zeiten der Nationalstrasse zu erreichen.
Die vorliegende Ausschreibung beinhaltet Ingenieursdienstleistungen für das Planermandat Fachingenieur BSA Verkehrsmanagement (FI BSA VM) in den SIA-Phasen 32 bis 53

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Rudolf Keller & Partner Verkehrsingenieure AG, Neue Bahnhofstrasse 160,  4132  Muttenz,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'076'693.05 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Nach der Evaluation der eingegangenen Offerten wurden alle Anbieter als geeignet und als wirtschaftlich sowie finanziell leistungsfähig qualifiziert. Bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien erreichte der Zuschlagsempfänger die höchste Punktzahl aller Anbieter. Seine Offerte ist somit in ihrer
Gesamtheit die vorteilhafteste. Das Angebot besticht durch eine aussagekräftige und projektbezogene Auftragsanalyse. Die
angegebenen Referenzen der Schlüsselpersonen werden als sehr gut bewertet. Sie zeigen, dass sowohl der Projektleiter wie auch sein Stellvertreter mit der Aufgabenstellung sehr gut vertraut sind.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 24.02.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1318613

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 26.06.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.