Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 03.07.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Affoltern am Albis
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Affoltern am Albis,
zu Hdn. von
Ingeborg Stengl, Marktplatz 1, Postfach,
8910
Affoltern am Albis,
Schweiz,
E-Mail:
ingeborg.stengl@stadtaffoltern.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Baumeisterarbeiten für einen Kindergartenersatzneubau
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Baumeisterarbeiten für Ersatzneubau Schulverwaltung und Vierfachkindergarten. Massivbau mit Holzfassade.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45214100 - Bauarbeiten für Kindergärten |
Baukostenplannummer (BKP): | 211 - Baumeisterarbeiten |
Normpositionen-Katalog (NPK): | 113 - Baustelleneinrichtung,
| | 151 - Bauarbeiten für Werkleitungen,
| | 172 - Abdichtungen für Bauwerke unter Terrain und für Brücken,
| | 237 - Kanalisationen und Entwässerungen,
| | 241 - Ortbetonbau,
| | 314 - Maurerarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Estermann AG, Schäracher 5,
6232
Geuensee,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'412'569.30 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 27.04.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1333539
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.06.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 6
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an die Anbietenden angerechnet, beim Verwal tungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer den. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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