Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.07.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Aargau Verkehr AG (AVA)
Beschaffungsstelle/Organisator: Aargau Verkehr AG (AVA),
zu Hdn. von
Adrian Lüscher, Hintere Bahnhofstrasse 85,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
062 832 83 00,
E-Mail:
direktion@aargauverkehr.ch,
URL
www.aargauverkehr.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Zweiwegfahrzeug (ZWFZ) Schiene / Strasse mit Kran und Ladebrücke
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Beschaffung eines LKW Zweiwegfahrzeug (ZWFZ) mit Kran und Kipper-Brücke
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 42414410 - Kräne für den Aufbau auf Lastwagen, | | 34134200 - Kipplastwagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: ZWEIWEG International GmbH & Co. KG, Oberbüscherhof 50,
42799
Leichlingen,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 1'022'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: IVöB Art 21 Abs 2 Ziff a
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.07.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1) Gegen diese Publikation kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kanton Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3) Auf eine Beschwerde, welche den Ziffern 1) und 2) nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4) Die angefochtene Publikation ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5) Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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