Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 06.07.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Abteilung Finanzdienstleistungen,
zu Hdn. von
Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 68/70,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- 100 kV Elektronenstrahl-Lithographie-System «EBL3»
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Lieferung und Einbau einer 100 kV Elektronenstrahl-Lithographie-Anlage FIRST-Lab der ETH Zürich. Weitere Angaben siehe Pflichtenheft.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Raith B.V., De Dintel 27a,
5684 PS
Best,
Niederlande
Preis (Gesamtpreis):
EUR 1'350'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das berücksichtigte Angebot hat die höchste Gesamtpunktzahl erzielt und war zudem auch das finanziell günstigere Angebot.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 15.02.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1316303
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.06.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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