Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.07.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Quantum Device Lab Prof. Dr. Andreas Wallraff,
zu Hdn. von
Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 70,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Kryogenfreies Verdünnungskühlsystem
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Ein kryogenfreies Verdünnungskühlsystem für das Quantum Device Lab der ETH Zürich wird angeschafft. Es ergänzt zwei baugleiche Kryostaten des gleichen Herstellers.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bluefors Oy, Arinatie 10,
00370
Helsinki,
Finnland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 540'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Bst. e BöB
Das Labor hat bereits zwei baugleiche Kryostaten im Einsatz und braucht zur Erweiterung der Forschungstätigkeit einen weiteren identischen Kryostaten des gleichen Herstellers.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.06.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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