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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1349267
07.07.2023|Projekt-ID 261133|Meldungsnummer 1349267|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 07.07.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG,  zu Hdn. von Marcel Bärtschi, Bahnhofplatz 7,  3900  Brig-Glis,  Schweiz,  E-Mail:  einkauf@mgbahn.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Umbau von einem Güterwagen zu einem Schneepflugwagen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34621000 - Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen und Güterwagen,
34143000 - Fahrzeuge für den Winterdienst

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Zaugg AG,  3537  Eggiwil,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 795'000.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Auftraggeberin hat bereits vier identische Schneepflugwagen dieser Anbieterin im Einsatz. Ein Produktwechsel ist daher aus Sicht Anwendung, Störungsmanagement und Ersatzteilhaltung nicht wirtschaftlich.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 07.07.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.