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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1349375
07.07.2023|Projekt-ID 261144|Meldungsnummer 1349375|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 07.07.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Aargau, DFR, Immobilien Aargau
Beschaffungsstelle/Organisator: Kanton Aargau
Departement Finanzen und Ressourcen
Immobilien Aargau, Tellistrasse 67, Postfach 2531,  5001  Aarau,  Schweiz,  Telefon:  062 835 35 00,  Fax:  062 835 35 09,  E-Mail:  immobilienaargau@ag.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

430-200304 StVA Schafisheim, Vergabe Montagebau in Stahl

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 213 - Montagebau in Stahl

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Mauchle Stahlbau AG, Industriestrasse 9,  6210  Sursee,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  ohne Angabe

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 01.12.2022
im Publikationsorgan: SIMAP

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 30.06.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Zustellung
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben
werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung
enthalten. Das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird
nicht eingetreten.
4.
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit
möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei
hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu
bezahlen.