Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 11.07.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Personenverkehr, Produktion PP-F-EK-EET-SOU
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Personenverkehr, Produktion PP-F-EK-EET-SOU, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 355 48 94,
E-Mail:
alexandra.kowalkowski@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Overhaul SIBCOS-Steuerungen M1300-0-0_M9000
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34600000 - Eisenbahn- und Straßenbahnlokomotiven und rollendes Material sowie zugehörige Teile |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Siemens Mobility AG, Hammerweg 1,
8304
Wallisellen,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 646'103.40 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die vorliegende Vergabe weist sowohl technische als auch immaterialgüterrechtliche Besonderheiten auf. Die komplette HBU ist ein Siemens Produkt. Die Steuerungen werden nicht ersetzt sondern im Austausch durch die Firma Siemens Mobility AG aufgearbeitet. Da nur die Zuschlagsempfängerin den vorliegenden Besonderheiten Rechnung tragen kann, erfolgt eine freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB. Eine angemessene Alternative gibt es im Markt nicht.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.06.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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