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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1350331
12.07.2023|Projekt-ID 261360|Meldungsnummer 1350331|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 12.07.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Führungsunterstützungsbasis FUB / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

LifeCycle: Update ZUKO Standard

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  50000000 - Reparatur- und Wartungsdienste

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Siaxma AG, Bittertenstrasse 15,  4702  Oensingen,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 378'403.95 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Siaxma AG. Auf Grund der zwingenden Kohärenz zwischen dem Gesamten bereits verbauten Zutrittssystems mit der entsprechenden Software desselben Herstellers, kommt nur der bisherige Anbieter für die Leistungserfüllung in Frage und es gibt keine angemessene Alternative.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 05.07.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.