Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 12.07.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Kompetenzbereich Luftfahrtsysteme / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Messmittel TEMPEST
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38300000 - Messinstrumente |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: National Instruments Switzerland GmbH, Mellingerstrasse 1,
5400
Baden,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 885'863.80 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma National Instruments Switzerland GmbH. Der Beschaffungsgegenstand weist ein hohes Mass an technischer Besonderheit auf und ist kompatibel zur bestehenden Messinfrastruktur. Die existierende Messinfrastruktur basiert auf
der Architektur von National Instruments. Es existiert daher keine angemessene technische Alternative.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.07.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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