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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1350883
13.07.2023|Projekt-ID 253537|Meldungsnummer 1350883|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 13.07.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
Abteilung Finanzdienstleistungen
Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 68/70,  8092  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Helium gasförmig
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  ca. 13'000 m3 gasförmiges Helium geliefert im Trailer

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  24111300 - Helium

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: PanGas AG, Industriepark 10,  6252  Dagmersellen,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 2'470'000.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Gesamtauftragswert über 5 Jahre inkl. optionale Verlängerung für 2 Jahre, basierend auf der geschätzten jährlichen Abnahmemenge

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 02.03.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1320827

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 13.06.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.