Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 14.07.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BLS AG
Beschaffungsstelle/Organisator: BLS AG,
zu Hdn. von
Marco Affolter, Genfergasse 11,
3001
Bern,
Schweiz,
Telefon:
0583272727,
E-Mail:
marco.affolter@bls.ch,
URL
www.bls.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung und Wartung Serverhardware
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Mit der vorliegenden Beschaffung sucht die BLS einen Lieferanten, welcher Server Hardware (configure to order) inkl. Wartung liefert. Die Ausschreibung richtet sich an die Hersteller.
2.2 Gemeinschaftsvokabular
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Lenovo (Schweiz) GmbH, Baslerstrasse 60,
8048
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 591'975.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot, welches bei der Bewertung der Zuschlagskriterien die höchste Punktzahl erreicht hat.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 09.03.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1321129
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.07.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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