Vorankündigung- Publikationsdatum Simap: 24.07.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonspolizei Bern,
zu Hdn. von
David Künzi, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571,
3001
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
ausscheibungen@police.be.ch
1.2 Frist für die Einreichung des Angebotes-
Datum
:
04.09.2023, Spezifische Fristen und Formvorschriften:
Da es sich bei der vorliegenden Vorankündigung lediglich um einen Request for Information handelt, sind keine Angebote erwünscht und werden auch nicht berücksichtigt.
1.3 Art des Auftraggebers- Kanton
1.4
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.5
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.6
Staatsvertragsbereich
-
Nicht spezifiziert
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Request for Information – Videobearbeitung, Videoanalyse, Videoarchivierung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 35123500 - Video-Identifikationssysteme, | | 48328000 - Bildverarbeitungssoftwarepaket, | | 48520000 - Multimediasoftwarepaket |
2.4 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Mit diesem RFI wird eine Marktanalyse für verschiedene Möglichkeiten zur Bearbeitung und Speicherung von Videodateien durchgeführt. Der RFI soll als Entscheidungsgrundlage für weitere Schritte genutzt werden. Zu diesem Zweck wurde ein Fragenkatalog für sämtliche interessierten Marktteilnehmer ausgearbeitet. Alle interessierten Marktteilnehmer einer geeigneten Lösung sind eingeladen, aufzuzeigen, wie ihre Lösung die Anforderungen der Kantonspolizei Bern abdecken kann.
*** RFI = Request for information bedeutet: hier handelt es sich um eine Anfrage und NICHT um eine Vorankündigung.*** In diesem RFI geht es um folgende Themen:
Video Asset Management Systeme (VAM) für die zentrale Verwaltung, Archivierung und einfachen Bearbeitung einer grossen Menge von Videodaten.
Storage-Systeme, die skalierbar und performant genug sind, um grosse Mengen Video-daten darauf zu speichern und zu bearbeiten.
Tools für die automatisierte inhaltliche Auswertung und Klassifizierung von Videodaten.
Der Grad der Integration zwischen den oben genannten Komponenten für Produkte auf dem Markt ist der Kapo Bern noch nicht bekannt – dies ist einer der Gründe für die Durchführung des vorliegenden RFI. Denkbar wäre z.B. ein Produkt «VAM und Storage aus einer Hand».
2.5 Ort der Dienstleistungserbringung- Gemäss RFI-Unterlagen
2.6 Aufteilung in Lose?-
Nein
2.8 Werden Varianten zugelassen?-
Nein
2.9
Werden Teilangebote zugelassen?
-
Nein
2.10 Ausführungstermin- 12 Monate nach Vertragsunterzeichnung
- Bemerkungen: *** RFI = Request for information bedeutet: hier handelt es sich um eine Anfrage und NICHT um eine Vorankündigung.***.
Mit dieser Marktanalyse wird die Chance auf Freigabe eines entsprechendes Projekts bei der Kantonspolizei Bern erhöht. Die Durchführung dieses RFI führt nicht automatisch zu einer Freigabe des Projekts und einer entsprechenden zukünftigen Ausschreibung.
3. Bedingungen3.5 Bietergemeinschaft- Nicht zugelassen
3.7 Eignungskriterien-
Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien
3.8 Geforderte Nachweise-
Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise
3.9 Zuschlagskriterien-
Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien
3.10 Bezugsquelle der Vorankündigungsunterlagen-
unter
www.simap.ch
Vorankündigungsunterlagen sind verfügbar ab: 24.07.2023
bis
04.09.2023 Sprache der Vorankündigungsunterlagen: Deutsch
3.11
Durchführung eines Dialogs
-
Nein
4.6 Sonstige Angaben- Dieser RFI ist für den Auftraggeber und die Antwortenden unverbindlich. Er ist keine Ausschreibung und die Antworten sind kein Angebot. Die Antwortenden bleiben frei, in einem allfälligen späteren Angebot von den Angaben im RRI abzuweichen oder auf ein Angebot zu verzichten. Der Auftraggeber bleibt frei, in einem späteren öffentlichen Beschaffungsverfahren andere Anforderungen aufzustellen oder auf eine Ausschreibung zu verzichten.
Die Teilnahme oder Nichtteilnahme am RFI hat keinen Vorteil oder Nachteil in einem späteren öffentlichen Beschaffungsverfahren zur Folge. Die Teilnahme am RFI führt nicht zur Vorbefassung der Antwortenden (Art. 14 Abs. 3 IVöB).
Die Antworten werden vertraulich behandelt. Wie gesetzlich vorgeschrieben, wird eine Zusammenfassung der Antworten in den Ausschreibungsunterlagen des späteren Beschaffungsverfahrens bekannt gegeben (Art. 14 Abs. 3 IVöB). Diese Zusammenfassung wird so verfasst, dass die Antwortenden nicht identifizierbar sind. Die Antwortenden können in ihren Antworten Informationen bezeichnen, die nicht in der Zusammenfassung erscheinen sollen und der Auftraggeber wird dies berücksichtigen.
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