Abbruch- Publikationsdatum Simap: 27.07.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa
Beschaffungsstelle/Organisator: Eidg. Materialprüfungsanstalt- und Forschungsanstalt Empa,
zu Hdn. von
Vlatko Biljaka, Überlandstrasse 129,
8600
Dübendorf,
Schweiz,
Telefon:
058 765 6016,
E-Mail:
vlatko.biljaka@empa.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Empa/Eawag FCE1 Masterplan - Möblierung Los 1 & 2
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Es können beide Lose wie auch die Lose einzeln eingegeben werden. Die Bauherrschaft behält sich vor, die Lose einzeln zu vergeben.
2.3 Aktenzeichen / Projektnummer- 3065.0318.DA
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45214600 - Bauarbeiten für Forschungsgebäude |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
21.06.2023
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1343323
3. Begründung- Abbruch gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b und d BöB: Kein Angebot erfüllt die weiteren Anforderungen und die eingereichten Angebote erlauben keine wirtschaftliche Beschaffung und überschreiten den Kostenrahmen deutlich.
4 Bemerkungen- Kein Angebot erfüllt die wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung in Bezug auf das vorgegebene Budget (gemäss Beilage "KBOB_Bestimmungen_Vergabeverfahren_TeilA"). Alle Angebote haben den Kostenrahmen sehr deutlich überschritten.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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