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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1353991
27.07.2023|Projekt-ID 262368|Meldungsnummer 1353991|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 27.07.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur, Filiale Winterthur
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41,  8404  Winterthur,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 480 47 11,  Fax:  +41 58 480 47 90,  E-Mail:  beschaffung.winterthur@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

080247, N01/40 UPlaNS ZH Unterstrass - ZH Ost EHS, NO023 Belag Tierspital

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: ARGE EHS c/o Implenia Schweiz AG, Tulpenstrasse 4,  8051  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 2'181'502.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21. Abs. 2 lit. e BöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 25.07.2023

4.4 Sonstige Angaben

Die ARGE EHS c/o Implenia Schweiz AG besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- Implenia Schweiz AG (Federführung), Zürich
- Marti AG, Bauunternehmung, Zürich
- Walo Bertschinger AG Infrastrukturbau, Dietikon
- Anliker AG Bauunternehmung, Emmenbrücke

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.