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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1355151
04.08.2023|Projekt-ID 259574|Meldungsnummer 1355151|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 04.08.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL
Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,  3000  Bern 14,  Schweiz,  E-Mail:  beschaffung@bernmobil.ch,  URL www.bernmobil.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Beschaffung von elektrischer Energie ausserhalb der Grundversorgung.
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Lieferung von elektrischer Energie als konsumangepasste Vollversorgung mit Fixierungen mehrerer Tranchen pro Jahr. Es wird ein Vertrag über 5 Jahre abgeschlossen.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  65310000 - Stromversorgung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11,  3011  Bern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 10'000'000.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Approximative Gesamtmenge über Vertragszeitraum

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das eingereichte Angebot der Zuschlagsempfängerin ist das Vorteilhafteste gemäss Bewertung.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 19.06.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1344459

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 03.08.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB).