Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 04.08.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,
3000
Bern 14,
Schweiz,
E-Mail:
beschaffung@bernmobil.ch,
URL
www.bernmobil.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung von elektrischer Energie ausserhalb der Grundversorgung.
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Lieferung von elektrischer Energie als konsumangepasste Vollversorgung mit Fixierungen mehrerer Tranchen pro Jahr. Es wird ein Vertrag über 5 Jahre abgeschlossen.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 65310000 - Stromversorgung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11,
3011
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 10'000'000.00 ohne MWSt. Bemerkung: Approximative Gesamtmenge über Vertragszeitraum
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das eingereichte Angebot der Zuschlagsempfängerin ist das Vorteilhafteste gemäss Bewertung.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 19.06.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1344459
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 03.08.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB).
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